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Kalkabbau ist zulässig |
Stromberg / Koblenz - 15.08.2011: Die Änderung eines Planfeststellungsbeschlusses, mit dem einem Betrieb erlaubt wird, bis 2017 Kalk im Außenbereich von Stromberg abzubauen, verletzt die Stadt Stromberg nicht in ihrer Planungshoheit. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Die damalige Betreiberin des Kalksteinabbaus im Steinbruch Hunsfels beantragte 2009 die Änderung des zuvor ergangenen Planfeststellungsbeschlusses, um bis 2017 dort ungefähr 700.000 t Kalkstein bis zu einer Abbautiefe von 175 m üNN abbauen zu können. Die Stadt versagte ihr Einvernehmen und machte in diesem Zusammenhang u. a. geltend, dass die Sprengungen im Stadtgebiet intensiver spürbar seien, je stärker der Abbau voranschreite. Der Grundwasserspiegel werde weiter abgesenkt. Die ihr vom Land zur Verfügung gestellten Fördermittel für die Stadtsanierung erfüllten somit auf Dauer nicht den angestrebten Zweck. Das Vorhaben habe Auswirkungen auf den Tourismus. Schwerlastverkehr und Sprengungen führten zu einer zunehmenden Belästigung der Bürger und Gäste durch Immissionen; sanierte Häuser würden hierdurch auch verschmutzt. Nachdem der Antragsteller des Planfeststellungsverfahrens gewechselt hatte, erteilte der Landkreis Bad Kreuznach unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens gleichwohl den beantragten Planfeststellungsbeschluss. Die hiergegen von der Stadt erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Der Planfeststellungsbeschluss verletze die Stadt, so das Gericht, nicht in subjektiven Rechten, insbesondere nicht in ihrer Planungshoheit. Vielmehr sei der Landkreis zur Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens berechtigt gewesen. Der Kalkabbau diene einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb und sei an dem genehmigten Standort privilegiert zulässig. Ferner habe die Stadt nicht substantiiert dargelegt, dass das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufe. Demgegenüber seien im Planaufstellungsverfahren Gutachten zur Standsicherheit der Gebäude, Erschütterungen und Lärmemissionen vorgelegt worden, die wiederum von den zuständigen Landesbehörden bewertet worden seien. Danach sei nicht zu erwarten, dass durch das Vorhaben Immissionen verursacht würden, die der Umgebung nicht zumutbar seien. Überdies sei auch keine unzumutbare Störung der Stadtsanierung feststellbar. Der Beklagte habe im Planfeststellungsbeschluss bereits darauf hingewiesen, dass die Sanierungssatzung keine Aussagen über mögliche Beeinträchtigungen durch den Gesteinsabbau enthalte, obwohl bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Sanierungssatzung der Abbau betrieben worden sei. Trotz dieser Bewertung habe die Stadt im gerichtlichen Verfahren keine Gründe für eine mögliche Störung der Altstadtsanierung konkret aufgezeigt. Die Beteiligten können gegen diese Entscheidung beim OVG Rheinland-Pfalz einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen. (Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 21. Juli 2011, 1 K 1578/10.KO) Anzeige Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz. Autor, Redaktion und Verlag sind nicht für die Inhalte externer Webseiten verantwortlich. |
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